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Kulturerbe unter Wasser

Zitate aus der UNESCO-Konvention

Präambel:
… in Anerkennung dessen, wie wichtig das Unterwasser-Kulturerbe als fester Bestandteil des Kulturerbes der Menschheit und als besonders wichtiges Element in der Geschichte der Völker, der Nationen und ihrer wechselseitigen Beziehungen hinsichtlich ihres gemeinsamen Erbes ist…

Artikel 1 Begriffsbestimmungen:
1. a) „Unterwasser-Kulturerbe“ bedeutet alle Spuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren, zeitweise oder durchgängig, zum teil oder vollständig unter Wasser liegen…

Artikel 2 Ziele und allgemeine Grundsätze:
2.2. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zusammen.

Artikel 5 Tätigkeiten, die sich zufällig auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken:
5. Jeder Vertragsstaat setzt die geeignetsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um mögliche nachteilige Auswirkungen von tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehen und sich zufällig auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken, zu verhindern oder abzumildern.

Anlage, Allgemeine Grundsätze:
Regel 2: Die Kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spekulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend unvereinbar mit dem Schutz und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes. Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht als kommerzielle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder getauscht werden.